Programmspezifische Teilnahmebedingungen des Partnerprogramms der Deutschen Postbank AG,
Stand 01.03.2013



1) Besondere Teilnahmevoraussetzungen für Partner

1.1 Der Partner darf nicht Mitarbeiter der Deutschen Postbank AG sein.


2) Pflichten des Partners im Zusammenhang mit Werbeflächen und Werbetätigkeiten

2.1 Dem Partner sind folgende Werbetätigkeiten ausdrücklich untersagt: Werbung per Telefon, Werbung per Telefax, Werbung per E-Mail ohne vorherige Einwilligung des Empfängers, Haustürgeschäfte im Sinne des § 312 BGB, Setzen eines Cookies ohne bewussten Klick des Kunden auf ein Werbemittel (Cookie-Dropping/Cookie-Spamming), Einrichtung sogenannter Klickfarmen, Click-Spamming oder DDos-Attacken, Werben über Paid4 Seiten, Werben über ein CashBack-System.

2.2 Es ist dem Partner untersagt, vergütungspflichtige Geschäfte unter Angabe falscher Tatsachen oder durch sonstige Täuschung zu generieren.


3) Sonstige Anforderungen an die Werbeflächen und Werbetätigkeiten

3.1 Keyword-Advertising: Es dürfen keine Keywords unter Verwendung von Zeichenfolgen geschaltet werden, die von der Deutschen Postbank AG geschützte Marken und/oder Produktbezeichnungen inklusive möglicher Falschschreibweisen und Kombinationen enthalten. Die Display-URL darf keine Zeichenfolgen enthalten, die von der Deutschen Postbank AG geschützte Marken und/oder Produktbezeichnungen inklusive möglicher Falschschreibweisen und Kombinationen enthalten.

3.2 E-Mail-Werbung: E-Mails mit Postbank-Werbung dürfen an Dritte nur nach vorheriger schriftlicher Freigabe durch ad-cons versendet werden. Dabei hat der Publisher sämtliche gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, insbesondere E-Mails mit Advertiser-Werbung nur an solche Personen zu versenden, die zuvor ausdrücklich ihre Einwilligung zum Erhalt von E-Mails mit entsprechender Werbung erklärt haben. Der Partner garantiert ad-cons, dass die jeweilige ausdrückliche Einwilligung dokumentiert wird und ggf. nachgewiesen werden kann bzw. stellt ad-cons auf Anforderung den Nachweis zur Verfügung. Die Platzierung der Postbank-Werbung in E-Mails ist in Abgrenzung zum redaktionellen Inhalt als "Werbung" kenntlich zu machen. Versendet ein Publisher reine Werbe-E-Mails ohne redaktionellen Inhalt, so sind diese als solche im Betreff der E-Mails zu kennzeichnen. Der Publisher darf die Absender-Adresse und die inhaltliche Gestaltung seiner E-Mails nicht so einrichten, dass für den Empfänger der Eindruck entsteht, der Absender der E-Mail sei die Deutsche Postbank AG.

3.3 Der Partner ist nicht befugt, gegenüber Dritten rechtsverbindliche Erklärungen für myri-ads oder für die Deutsche Postbank AG abzugeben oder den Anschein zu erwecken, hierzu befugt zu sein.


4) Vergütung

4.1 Der Partner verliert den Anspruch auf Provisionen, die unter Verstoß gegen die Pflichten nach 2 dieser zusätzlichen Teilnahmebedingungen entstanden sind.


5) Einsatz von Sub IDs

5.1 Dem Publisher ist es bei Meidung einer Vertragsstrafe von 5.001,00 Euro für jeden einzelnen Fall, unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhanges, verboten, ihm durch die Auswertung der Besucherstatistiken der von ihm betriebenen Werbeflächen oder auf sonstige Art und Weise bekanntgewordenen Informationen der Besucher seiner Werbefläche, insbesondere IP-Adresse und Zeitpunkt der Interaktion mit einem Werbemittel, mit den Informationen zu verknüpfen,die der Publisher vom Advertiser erhält, ob und dass ein bestimmter Besucher der Werbefläche auf der Seite des Advertisers eine vergütungsfähige Transaktion ausgelöst hat.

5.2 Insbesondere ist es dem Publisher zur Meidung der vorgenannten Vertragsstrafe verboten, diese Informationen durch die Verwendung sogenannter SubIDs zu erlangen oder zusammenzuführen.

5.3 Darüber hinaus verpflichtet sich der Publisher zur Meidung der vorgenannten Vertragsstrafe, Besucher der von Ihm betriebenen Werbefläche nicht im Namen des Advertisers (Deutsche Postbank AG) anzusprechen, namentlich, in fremden Namen deren Waren und Dienstleistungen bewerben.