Programmspezifische Teilnahmebedingungen des Partnerprogramms der Deutschen Postbank AG,
Stand 01.03.2013
1) Besondere Teilnahmevoraussetzungen für Partner
1.1 Der Partner darf nicht Mitarbeiter der Deutschen Postbank AG sein.
2) Pflichten des Partners im Zusammenhang mit Werbeflächen und Werbetätigkeiten
2.1 Dem Partner sind folgende Werbetätigkeiten ausdrücklich untersagt:
Werbung per Telefon, Werbung per Telefax, Werbung per E-Mail ohne
vorherige Einwilligung des Empfängers, Haustürgeschäfte im Sinne des §
312 BGB, Setzen eines Cookies ohne bewussten Klick des Kunden auf ein
Werbemittel (Cookie-Dropping/Cookie-Spamming), Einrichtung sogenannter
Klickfarmen, Click-Spamming oder DDos-Attacken, Werben über Paid4
Seiten, Werben über ein CashBack-System.
2.2 Es ist dem Partner untersagt, vergütungspflichtige Geschäfte unter
Angabe falscher Tatsachen oder durch sonstige Täuschung zu generieren.
3) Sonstige Anforderungen an die Werbeflächen und Werbetätigkeiten
3.1 Keyword-Advertising: Es dürfen keine Keywords unter Verwendung von
Zeichenfolgen geschaltet werden, die von der Deutschen Postbank AG
geschützte Marken und/oder Produktbezeichnungen inklusive möglicher
Falschschreibweisen und Kombinationen enthalten. Die Display-URL darf
keine Zeichenfolgen enthalten, die von der
Deutschen Postbank AG geschützte Marken und/oder Produktbezeichnungen
inklusive möglicher Falschschreibweisen und Kombinationen enthalten.
3.2 E-Mail-Werbung: E-Mails mit Postbank-Werbung dürfen an Dritte nur
nach vorheriger schriftlicher Freigabe durch ad-cons versendet werden.
Dabei hat der Publisher sämtliche gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen,
insbesondere E-Mails mit Advertiser-Werbung nur an solche Personen zu
versenden, die zuvor ausdrücklich ihre Einwilligung zum Erhalt von
E-Mails mit entsprechender Werbung erklärt haben. Der Partner garantiert
ad-cons, dass die jeweilige ausdrückliche Einwilligung dokumentiert
wird und ggf. nachgewiesen werden kann bzw. stellt ad-cons auf
Anforderung den Nachweis zur Verfügung. Die Platzierung der
Postbank-Werbung in E-Mails ist in Abgrenzung zum redaktionellen Inhalt
als "Werbung" kenntlich zu machen. Versendet ein Publisher reine
Werbe-E-Mails ohne redaktionellen Inhalt, so sind diese als solche im
Betreff der E-Mails zu kennzeichnen. Der Publisher darf die
Absender-Adresse und die inhaltliche Gestaltung seiner E-Mails nicht so
einrichten, dass für den Empfänger der Eindruck entsteht, der Absender
der E-Mail sei die Deutsche Postbank AG.
3.3 Der Partner ist nicht befugt, gegenüber Dritten rechtsverbindliche
Erklärungen für myri-ads oder für die Deutsche Postbank AG abzugeben
oder den Anschein zu erwecken, hierzu befugt zu sein.
4) Vergütung
4.1 Der Partner verliert den Anspruch auf Provisionen, die unter Verstoß
gegen die Pflichten nach 2 dieser zusätzlichen Teilnahmebedingungen
entstanden sind.
5) Einsatz von Sub IDs
5.1 Dem Publisher ist es bei Meidung einer Vertragsstrafe von 5.001,00
Euro für jeden einzelnen Fall, unter Ausschluss der Einrede des
Fortsetzungszusammenhanges, verboten, ihm durch die Auswertung der
Besucherstatistiken der von ihm betriebenen Werbeflächen oder auf
sonstige Art und Weise bekanntgewordenen Informationen der Besucher
seiner Werbefläche, insbesondere IP-Adresse und Zeitpunkt der
Interaktion mit einem Werbemittel, mit den Informationen zu
verknüpfen,die der Publisher vom Advertiser erhält, ob und dass ein
bestimmter Besucher der Werbefläche auf der Seite des Advertisers eine
vergütungsfähige Transaktion ausgelöst hat.
5.2 Insbesondere ist es dem Publisher zur Meidung der vorgenannten
Vertragsstrafe verboten, diese Informationen durch die Verwendung
sogenannter SubIDs zu erlangen oder zusammenzuführen.
5.3 Darüber hinaus verpflichtet sich der Publisher zur Meidung der
vorgenannten Vertragsstrafe, Besucher der von Ihm betriebenen
Werbefläche nicht im Namen des Advertisers (Deutsche Postbank AG)
anzusprechen, namentlich, in fremden Namen deren Waren und
Dienstleistungen bewerben.